Beschluss vom 07.09.2006 -
BVerwG 1 B 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B1B4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2006 - 1 B 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B1B4.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 4.06

  • OVG des Saarlandes - 28.09.2005 - AZ: OVG 2 R 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verletze „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. und 28.09.05“ den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht habe das Vorbringen seiner Ehefrau in deren Verfahren, das mit demjenigen des Klägers in engem Zusammenhang stehe, nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Klägers - möglicherweise krankheitsbedingt - kein verlässliches Bild „von der Glaubhaftigkeit wie von der Unglaubhaftigkeit seines Vortrags“ zeichneten, habe den Angaben seiner Ehefrau besonderes Gewicht zukommen müssen. Das Berufungsgericht unterstelle im Verfahren der Ehefrau „in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005“ ihr Vorbringen zu ihrem Verfolgungsschicksal als wahr und sei auch „im Urteil“ zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass sie ihr Heimatland vorverfolgt verlassen habe. Da die behaupteten politischen Aktivitäten des Klägers den Hintergrund für das Verfolgungsschicksal seiner Ehefrau „hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung“ darstellten, dürften die im Verfahren der Ehefrau gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben.

3 Damit zeigt die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auf. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann allerdings nur angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt (stRspr des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen derartiger Umstände macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Zunächst trifft schon die Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt habe. In dem Berufungsurteil wird vielmehr sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen mehrfach auf das Vorbringen der Ehefrau eingegangen (vgl. etwa UA S. 5, 6, 9, 21, 23). Die Beschwerde legt weiter nicht - wie erforderlich - dar, auf welches konkrete Vorbringen der Ehefrau des Klägers das Berufungsgericht, das im Berufungsurteil auf den Inhalt der Gerichtsverfahrensakte der Ehefrau Bezug genommen hat (UA S. 11), ausdrücklich hätte eingehen müssen. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen der Ehefrau in der ihr Verfahren betreffenden mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 und die dort gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 unten) kommen insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berufung des Klägers bereits zuvor - mit Urteil vom 1. September 2005 - abgewiesen worden war. Soweit sich die Beschwerde im Übrigen pauschal auf das Vorbringen der Ehefrau des Klägers bezieht, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welches konkrete Vorbringen gemeint ist, inwiefern es über den Vortrag des Klägers hinausgeht und weshalb es in dessen Verfahren hätte erheblich werden können. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in dem die Klage der Ehefrau des Klägers betreffenden Urteil vom 28. September 2005 ausgeführt, es könne durchaus fraglich sein, ob diese tatsächlich politische Verfolgung erlitten habe; es bestünden einige Ungereimtheiten in ihrem Vortrag und Widersprüche zu dem Vortrag ihres Ehemannes. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.