Beschluss vom 07.09.2005 -
BVerwG 6 B 31.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B6B31.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 31.05

  • VG Minden - 22.02.2005 - AZ: VG 10 K 3288/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revision bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) ohne Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn in der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

3 a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob die zur Erlangung der Hochschulberechtigung in den Vereinigten Staaten führende High-School-Ausbildung mit der nachfolgenden universitären Ausbildung in den Vereinigten Staaten eine Einheit bildet. Diese Grundsatzrüge ist unbegründet. Ob die High-School-Ausbildung Teil einer Hochschulausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG ist, beurteilt sich maßgeblich nach den tatsächlichen Verhältnissen in den USA anhand des einschlägigen amerikanischen Hochschulrechts, welches nicht zum revisiblen Recht nach § 137 VwGO zählt. Ungeklärte Auslegungsprobleme der revisiblen Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG selbst sind damit nicht aufgeworfen.

4 b) Der Kläger ist außerdem der Ansicht, im Zeitpunkt der Ausreise habe er keinem Genehmigungserfordernis unterlegen. Dieses sei erst eingetreten, als er sich bereits im Ausland befunden habe. Er verbindet diese Auffassung mit drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen (aa) bis cc)).

5 aa) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 3 Abs. 2 WPflG auf die Fälle Anwendung findet, in welchen der spätere Wehrpflichtige vor Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zu Ausbildungszwecken verlassen hat und er während der Dauer des studienbedingten Auslandsaufenthaltes eingebürgert wird. Er selbst habe sich nämlich bereits im Ausland befunden, als ihn - durch Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft - die Wehrpflicht erfasst habe. Die Rüge ist unbegründet. Dies ergibt sich aus einem rechtlichen und einem tatsächlichen Umstand. In rechtlicher Hinsicht gilt, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen haben, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG vorliegen. Die Rechtsnorm betrifft alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind (§ 1 Abs. 1 WPflG), ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem die deutsche Staatsbürgerschaft erworben wird. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger selbst auf eine gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt, die Einbürgerungsurkunde am 10. Juni 2003 anlässlich eines Aufenthaltes in Deutschland empfangen zu haben. In diesem Zeitpunkt unterlag er wegen des von ihm beabsichtigten Hochschulstudiums zweifelsfrei dem Genehmigungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Selbst wenn dem Kläger die Einbürgerungsurkunde nicht in Deutschland, sondern in den USA ausgehändigt worden wäre, durfte er seinen zum Einbürgerungszeitpunkt schon mehr als drei Monate andauernden Auslandsaufenthalt nicht ohne die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes verlängern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 WPflG).

6 bb) Es stellt sich nach Ansicht des Klägers die weitere grundsätzliche Frage, ob ein Auslandsaufenthalt, der zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als der Betroffene noch nicht der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1 WPflG unterlag, nachträglich genehmigungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 2 WPflG wird, wenn der Betroffene infolge Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt der Wehrpflicht unterliegt, obwohl der Auslandsaufenthalt nicht beendet oder längerfristig unterbrochen wird. Auch diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil der Auslandsaufenthalt des Klägers, wie vorstehend dargelegt, seit seiner Einbürgerung eindeutig gemäß § 3 Abs. 2 WPflG genehmigungspflichtig war. Die Genehmigungspflicht trat entgegen der Annahme des Klägers nicht "nachträglich", sondern ab dem Zeitpunkt ein, in welchem der Kläger mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich gemäß § 1 Abs. 1 WPflG in die Wehrpflicht hineinwuchs. Dass er seit diesem Zeitpunkt der Wehrpflicht unterliegt, leugnet der Kläger ausweislich seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.

7 cc) Nach Ansicht des Klägers geht damit einher die grundsätzliche Frage, ob ein Auslandsaufenthalt, der wegen Nichtanwendung des Wehrpflichtgesetzes keiner Genehmigung unterliegt, genehmigungsfrei ist, auch wenn der Betroffene während dieses Auslandsaufenthaltes wehrpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 WPflG wird. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Wie bereits festgestellt, ist die Wehrpflicht des Klägers am 10. Juni 2003 entstanden. Von diesem Zeitpunkt an galt für ihn § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG mit der Folge, dass er zur Fortsetzung seines Auslandsaufenthaltes der Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes bedurfte. Die Bezeichnung des davor liegenden rechtlichen Zustandes als "genehmigungsfrei" ist zwar insofern zutreffend, als das System der Wehrüberwachung mit Ausreisegenehmigungen nach dem Wehrpflichtgesetz auf einen Mann ohne die deutsche Staatsangehörigkeit von vornherein nicht anwendbar ist. Eine vom Kläger mit der Rüge unterstellte Fortwirkung des genehmigungsfreien Rechtszustandes aus der Zeit vor seiner Einbürgerung ist dem Wehrpflichtgesetz jedoch nicht zu entnehmen.

8 c) Der Kläger bringt vor, erstmalig mit dem Schreiben des Kreiswehrersatzamtes Minden vom 15. Januar 2004 auf die Genehmigungspflicht von Auslandsaufenthalten hingewiesen worden zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen. Als ihm die Pflicht zur Genehmigung offenbar geworden sei, habe er sogleich einen entsprechenden Antrag gestellt. Aus diesem Zusammenhang heraus hält er drei Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (aa) bis cc)).

9 aa) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Kreiswehrersatzamt verpflichtet sei, einen Wehrpflichtigen, dessen Wehrpflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 WPflG durch Einbürgerung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Wehrpflichtige bereits das 17. Lebensjahr vollendet hatte, auf das Erfordernis einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG hinzuweisen. Diese Frage bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie sich mit Hilfe des Gesetzes ohne weiteres beantworten lässt. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG gilt kraft gesetzlicher Anordnung, ohne dass sie einer Aktualisierung durch Behördenhandeln bedarf. Eine Hinweispflicht des Kreiswehrersatzamtes im Falle von Einbürgerungen ist dem Wehrpflichtgesetz nicht zu entnehmen. Dies liegt auch insofern nicht nahe, als der Tätigkeit des Kreiswehrersatzamtes die Erfassung der Wehrpflichtigen vorgeschaltet ist (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 WPflG), welche in der Zuständigkeit der landesrechtlichen Meldebehörden liegt; erst von den Erfassungsbehörden erhalten die Kreiswehrersatzämter die Personalkenntnis über die Wehrpflichtigen (§ 15 Abs. 4 WPflG). Die gesetzliche Pflicht zur Ausreisegenehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG entsteht also bereits in einem Zeitpunkt, in dem die Kreiswehrersatzämter noch keine systematische Kenntnis von den Wehrpflichtigen haben.

10 bb) Außerdem hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob ein Wehrpflichtiger, der die Wehrpflicht nachträglich durch Einbürgerung erlangt habe, berechtigt sei, einen bereits vor Einbürgerung begonnenen Auslandsaufenthalt nachträglich gemäß § 3 Abs. 2 WPflG genehmigen zu lassen, wenn ihn das Kreiswehrersatzamt hierauf schriftlich hinweise. Auch damit ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht dargetan.

11 Es ist offensichtlich, dass der Zeitpunkt des behördlichen Hinweises auf die Genehmigungspflichtigkeit des Auslandsaufenthaltes nicht allein maßgeblich dafür ist, ob dem Wehrpflichtigen ein Genehmigungsanspruch nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 WPflG zusteht. Es mag nicht auszuschließen sein, dass im Rahmen der Härtefallwürdigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG die Beurteilung behördlichen Verhaltens eine Rolle spielt. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generalisierenden Aussage.

12 cc) Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Wehrpflicht erst während des Auslandsaufenthaltes entstanden sei, so dass seine Zurückstellung nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden könne, der Auslandsaufenthalt sei nicht genehmigt, weil dieser begonnen wurde, als eine Genehmigungsverpflichtung nicht bestanden habe. In diesem Zusammenhang hält er die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Einbürgerung des Betroffenen, der sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung auf einem rechtmäßigen Auslandsaufenthalt befinde, einen Grund für eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 4 WPflG darstelle, wenn man berücksichtige, dass der Betroffene seinerzeit die Bundesrepublik Deutschland zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als er noch nicht dem Wehrpflichtgesetz unterworfen war und im Übrigen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG (weitgehend gefördertes Hochschulstudium) vorlägen. Auch mit diesem Vorbringen wird keine Frage aufgeworfen, die der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Mit der Einbürgerung des Klägers am 13. Juni 2003 trat - wie bereits wiederholt dargelegt wurde - das Genehmigungserfordernis auch dann ein, wenn man die Inlandsaufenthalte während der Ausbildung des Klägers in den USA vernachlässigt. Auf diesen Zeitpunkt ist daher grundsätzlich abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob sich im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG ein Härtefall am Maßstab von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG begründen lässt (vgl. Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 1.04 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 23 S. 24 m.w.N.). Zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung hatte der Kläger indes sein Hochschulstudium noch nicht einmal begonnen.

13 d) Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, sein Studium sei bereits zu mehr als der Hälfte absolviert, so dass er im Falle einer Hochschulausbildung im Inland nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b WPflG zurückgestellt werden müsse. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Unterschied zwischen einem Auslands- und einem Inlandsstudium gemacht werde. Daher sei die grundsätzliche Frage zu klären, ob ein Kreiswehrersatzamt berechtigt sei, eine nachträgliche Genehmigung eines Auslandsaufenthaltes eines Wehrpflichtigen - nach § 3 Abs. 2 WPflG - nur deshalb abzulehnen, weil sich der Wehrpflichtige zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zum Zwecke des Studiums nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, obgleich die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b WPflG vorlägen und in einem solchen Fall einem Antrag eines in Deutschland Studierenden stattgegeben werden würde. Die Rechtsfrage besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Zweifelsfrei besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Wehrpflichtigen, die in wehrrechtlich zulässiger Weise im Inland ein Studium betreiben und darauf nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b WPflG ein Zurückstellungsbegehren stützen können, und Wehrpflichtigen, die unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG ein Auslandsstudium aufnehmen oder fortsetzen. Im letztgenannten Fall gilt der Grundsatz, dass eine besondere Härte im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 4 WPflG nicht durch tatsächliche Umstände begründet wird, die der Wehrpflichtige zuvor ohne die erforderliche Genehmigung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. September 2004 a.a.O.). Ein Gleichheitsverstoß liegt darin offensichtlich nicht.

14 2. Der Kläger macht im Wege der Verfahrensrüge geltend, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen, die Frage zu klären, ob er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits die Hälfte seines Studiums absolviert habe. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Nach der - für die Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgeblichen - materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage nicht entscheidungserheblich an; es ging nämlich davon aus, ein ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen sei formell und materiell rechtswidrig und schließe einen Zurückstellungsanspruch aus (Urteil S. 6).

15 II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.