Beschluss vom 07.08.2007 -
BVerwG 3 B 43.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070807B3B43.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2007 - 3 B 43.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070807B3B43.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 43.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.03.2007 - AZ: OVG 1 S 185.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Liebler
beschlossen:

  1. Die „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2007 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der als „außerordentliche Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2007 eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.

2 Der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, die er gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2006 gerichtet hatte, ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15), nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die vom Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht zusätzlich erhobene Gegenvorstellung, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gerügt hat, ohne Erfolg geblieben ist. Gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ist danach keine Befassung der nächst höheren Instanz mit der Sache vorgesehen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 oder 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.