Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 8 B 59.03ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B8B59.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 8 B 59.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B8B59.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.03

  • VG Potsdam - 06.01.2003 - AZ: VG 9 K 5471/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 109 927,75 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinn. Der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an eine Unredlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG verkannt habe, rügt zwar im Stil einer Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils, reicht aber nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage darzutun.
Inwieweit die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der mit der Beschwerde gestellte Aussetzungsantrag bleibt deshalb ebenfalls ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.