Beschluss vom 07.07.2015 -
BVerwG 8 B 68.14ECLI:DE:BVerwG:2015:070715B8B68.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 8 B 68.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:070715B8B68.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 68.14

  • VG Trier - 20.06.2013 - AZ: VG 1 K 438/12
  • OVG Koblenz - 01.07.2014 - AZ: OVG 6 A 11312/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren gibt voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Gründen (Ermessenserwägungen) in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren. Auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt es daher nicht an.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.