Beschluss vom 07.07.2009 -
BVerwG 7 PKH 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:070709B7PKH5.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2009 - 7 PKH 5.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:070709B7PKH5.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 5.09

  • Hessischer VGH - 16.06.2009 - AZ: 7 E 38/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1 Den Klägern kann für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Die von den Klägern gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss nicht.