Beschluss vom 07.07.2005 -
BVerwG 5 B 133.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B5B133.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 133.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.09.2004 - AZ: OVG 2 A 3395/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Einbeziehung nach dem 01.01.1993 in einen Aufnahmebescheid einer Person, die diesen vor dem 01.01.1993 erhalten hat, aber erst nach dem 01.01.1993 als Spätaussiedlerin anerkannt wird, nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler sich noch im Stadium des Verwaltungsverfahrens - vor dem Erlass eines Ablehnungsbescheides - befunden hat, und deshalb die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 2. Halbsatz BVFG in den Fällen, in denen ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler vor dem 01.01.1993 unabhängig davon, ob er am 01.01.1993 bereits rechtskräftig war oder nicht, bereits beschieden wurde, die Annahme jeglicher Härte ausgeschlossen ist". Diese Frage bedarf bezogen auf die hier allein im Streit stehende verfahrensbedingte Härte keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Mit Rücksicht auf die Verwaltungspraxis der Beklagten bereits seit wenigen Monaten der Umstellung auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage dahin gehend, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft wird, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat die Möglichkeit einer verfahrensbedingten Härte gesehen (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - <Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 S. 17>). Ausgehend von dieser Verwaltungspraxis, die bei der Prüfung von Aufnahmeanträgen auch die Möglichkeit der Einbeziehung prüfte, ergibt sich, dass eine solche zusätzliche Prüfung nur während der Bearbeitung des Aufnahmeantrags bis hin zu einer Entscheidung über den Antrag erfolgte, nicht aber auch nach Erlass eines Ablehnungsbescheides. Folglich kann auch eine verfahrensbedingte Härte nur dann vorliegen, wenn während der Zeit der verwaltungsbehördlichen Bearbeitung des Aufnahmeantrags eine Einbeziehung möglich gewesen wäre. Unstreitig war der 1991 gestellte Aufnahmeantrag der Kläger aber bereits mit Bescheid vom Oktober 1992 und also vor der erst 1993 Gesetz gewordenen Möglichkeit der Einbeziehung abgelehnt worden. Ein Widerspruch, der die weitere Bearbeitung des Aufnahmeantrags bewirkt hätte, ist unstreitig nicht eingelegt worden. Allein die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, führt ebenso wenig zu einer (weiteren) Bearbeitung und Prüfung eines Aufnahmeantrags auch unter dem Gesichtspunkt einer seit 1993 möglichen Einbeziehung wie die bloße Möglichkeit eines Aufnahmeantrags.
Zu Unrecht meinen die Kläger, als weitere "Kernfrage" sei klärungsbedürftig, was "Geltendmachen der rechtlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung vor der Ausreise der Eltern" bedeute. Auch diese Frage bedarf bezogen auf die hier allein im Streit stehende verfahrensbedingte Härte keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn eine verfahrensbedingte Härte setzt gerade voraus, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht der Antragsteller noch bis zur Ausreise in den Aufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils hätte einbezogen werden können (BVerwG a.a.O. S. 16). Folglich kann eine nachträgliche Einbeziehung nur dann auf verfahrensbedingte Härte gestützt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung vor der Ausreise der Bezugsperson vorgelegen haben.
Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich nicht als Grundsatzfrage, "ob (der) Abkömmling eines Spätaussiedlers nur dann einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 2. Halbsatz BVFG hat, wenn er das Aussiedlungsgebiet 'im Familienverband zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil verlassen wollte'". Diese Frage bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf einen solchen Versagungsgrund gestützt hat.
Da den von den Klägern aufgeworfenen Fragen bereits aus den dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, war eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt ausgelaufenen Rechts - nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung des Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950, 2000), in Kraft seit 1. Januar 2005, ist Voraussetzung für die Einbeziehung ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson - nicht veranlasst.
Auch wegen eines Verfahrensfehlers (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden.
Soweit die Kläger rügen, das Berufungsurteil verstoße gegen Denkgesetze, weil seine nachfolgenden Ausführungen nicht mit seiner Prämisse zusammenpassten, dass eine Einbeziehung nur möglich sei, "wenn der Kläger 'zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil das Gebiet verlassen will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise durch Stellung eines Antrages schafft'", liegt ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze ein Verfahrensfehler sein kann, kein derartiger Fehler vor. Zum einen ist das Berufungsgericht in seinem Beschluss nicht davon ausgegangen, dass eine Einbeziehung nur möglich sei, "wenn der Kläger zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil das Gebiet verlassen will". Zum anderen ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen (BVerwGE 106, 115 <119>). Im materiellrechtlichen Ansatz hat es aber durchgängig dahin erkannt, dass die Annahme einer verfahrensbedingten Härte nur möglich ist, wenn die Vo-raussetzungen für eine Einbeziehung während der Bearbeitungs- und Prüfungszeit des Aufnahmeantrags vor Ausreise der Bezugsperson vorgelegen haben. Die von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 4 der Berufungsentscheidung
"Der Kläger zu 1 und seine Mutter, denen die Ablehnung des gestellten Aufnahmeantrages bekannt war, konnten deshalb nicht mehr davon ausgehen, dass eine Ausreise im Familienverband , wie sie ursprünglich geplant gewesen sein mag, noch hätte realisiert werden können. Die tatsächliche Ausreise der Mutter im Jahre 1993 erfolgte in Kenntnis dieser Umstände und kann deshalb nur als bewusster Verzicht auf eine Ausreise im Familienverband angesehen werden."
bedürfen keiner Beurteilung. Es sind Folgebetrachtungen, nicht aber tragende Erwägungen, auf denen die Berufungsentscheidung beruht.
Schließlich kann die Revision nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 BVFG zugelassen werden.
Die Kläger haben zu den von ihnen genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 -, vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 32.00 - und BVerwGE 110, 99) nicht, wie es für die Rüge der Divergenz erforderlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <NVwZ-RR 1996, 712> und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 - <NVwZ 1999, 1231>), einen die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden (abstrakten) Rechtssatz angegeben und aufgezeigt, dass und inwieweit dieser von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Fehlt es an einer solchen Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze und wird nur fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, genügt das zur Begründung einer Divergenz nicht. Auch hat das Berufungsgericht nicht die Möglichkeit in Abrede gestellt, dass auch nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eintretende Umstände Härtegründe sein können, sondern festgestellt: "Sonstige Gesichtspunkte, die eine besondere Härte begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich". Auch die Kläger haben keinen nach der Ausreise entstandenen durchgreifenden Härtegrund bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718). In Bezug auf die streitige Verpflichtung, die Klägerin zu 2 im Aufnahmebescheid ihrer Schwiegermutter vom 7. August 1992 als Familienangehörige (§ 8 Abs. 2 BVFG) aufzuführen, ist die Annahme eines mit 2 500 € geringeren Teilstreitwertes gerechtfertigt.