Beschluss vom 07.06.2011 -
BVerwG 3 PKH 8.10ECLI:DE:BVerwG:2011:070611B3PKH8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2011 - 3 PKH 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070611B3PKH8.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 8.10

  • VG Leipzig - 28.10.2010 - AZ: VG 3 K 133/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2010, berichtigt mit Beschluss vom 5. Januar 2011, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2 Das Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt; ein solcher Zulassungsgrund drängt sich im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen auch nicht auf.

3 Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen eines im Jahr 2000 rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Der im Folgejahr gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen blieb im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erfolglos. Die Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die geltend gemachten Umstände stammten aus den Jahren 1981 bis 1990 und seien daher nicht neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hätten weitgehend bereits im Erstverfahren vorgelegen; aus ihnen ergäben sich auch keine inhaltlich neuen Gesichtspunkte. Die nunmehr beigezogenen Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - BStU - seien ungeeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere ließen diese Unterlagen nicht auf die von der Klägerin behaupteten jährlichen Ausreiseanträge schließen, die die Klägerin als Grund für ihre Repressionen betrachte. Dass die Klägerin Ausreiseanträge gestellt habe, erscheine auch nicht stimmig. Der Sächsische Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR komme in seiner Stellungnahme vom Oktober 2006 überzeugend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen sei.

4 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil will die Klägerin Beschwerde einlegen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, und die Sache werfe klärungsbedürftige Fragen auf. Die Ausführungen der Klägerin ergeben indes nicht die damit geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstandet im Kern, dass ihr materieller Anspruch auf Rehabilitierung falsch beschieden worden sei. Damit verfehlt sie den rechtlichen Ansatz, der bei einem Anspruch auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens zu beachten ist. Maßgeblich ist nicht, ob in dem wiederaufzugreifenden Verfahren ungenügend aufgeklärt oder sachlich falsch entschieden worden ist, sondern in erster Linie, welche neuen Erkenntnisse und Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG vorliegen und wie diese im Verhältnis zu dem abgeschlossenen Verfahrensgegenstand zu würdigen sind. Die dafür geltenden Maßstäbe sind im angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt und auf die denkbaren Umstände angewandt worden; daran geht das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen vorbei. Im Übrigen ist im Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 3 PKH 7.10 - näher dargelegt, welche Bedeutung den von der Klägerin auch hier geltend gemachten Umständen revisionsrechtlich zukommt; hierauf wird ergänzend verwiesen.