Beschluss vom 07.06.2010 -
BVerwG 4 B 24.10ECLI:DE:BVerwG:2010:070610B4B24.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2010 - 4 B 24.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:070610B4B24.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 24.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.02.2010 - AZ: OVG 7 A 1235/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Der Kläger möchte die vorinstanzliche Auslegung des § 17 Abs. 3 BauO NRW einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuführen. Dies ist nicht möglich, weil die Vorschrift nicht Bestandteil des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO ist, sondern dem Landesrecht angehört, das nach § 173 VwGO, § 560 ZPO irrevisibel ist. Die Revision könnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn es dem Kläger um die Klärung der Frage ginge, ob die vorinstanzliche Bestätigung der ordnungsbehördlichen Forderung nach Schaffung eines zweiten Rettungsweges durch Errichtung einer Spindeltreppe mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine Frage des Bundesrechts wäre nur aufgeworfen, wenn dargelegt wäre, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3 2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Dass das Berufungsgericht die Nachbarn, zu deren Lasten von den Abstandsflächenvorschriften abgewichen werden muss, nicht beigeladen hat, ist kein Verfahrensfehler. Da nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, auf die es insoweit ankommt, die Nachbarn nicht Mitadressaten der an den Kläger gerichteten ordnungsrechtlichen Verfügung sind (UA S. 15 f.), war deren Beiladung nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO geboten (vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 21). Der Verzicht auf eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die hier möglicherweise in Betracht gekommen wäre, führt nicht zu einem Verfahrensmangel (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - NJW 1975, 70 <71>).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.