Beschluss vom 07.06.2006 -
BVerwG 4 B 41.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070606B4B41.06.0

Beschluss

BVerwG 4 B 41.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.12.2005 - AZ: OVG 10 B 14.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst.

2 Die Frage, ob die auf Anerkennung des Ergebnisses einer Grenzermittlung gerichtete Erklärung eines Grundstückseigentümers ungeachtet einer bereits zu Gunsten eines Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung als uneingeschränkt wirksam anzusehen ist, wäre einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil sie nichtrevisibles Landesrecht betrifft. Ausgangspunkt der Berufungsentscheidung ist § 18 Abs. 1 VermLiegGBbg, wonach eine Flurstücksgrenze festgestellt ist, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls im Verhältnis zu den Klägerinnen. Seine Auffassung, dass die Erklärung, mit der die damaligen Eigentümer des Flurstücks 16 der Flur 2 in der Gemarkung L. als nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermLiegG am Abmarkungsverfahren Beteiligte das Ergebnis der Grenzermittlung anerkannt hatten, den Klägerinnen gegenüber unwirksam sei, begründet es mit einer analogen Anwendung des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bei dieser Bestimmung handelt es sich zwar um eine Vorschrift des Bundesrechts. Da sie aber zur Ergänzung der landesrechtlichen Regelung des § 18 Abs. 1 VermLiegGBbg herangezogen worden ist, ist sie nicht revisibel (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 16.71 - BVerwGE 44, 351 <354>; Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 7 C 44.74 - BVerwGE 50, 255 <262> und Urteil vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 24.92 - NJW 1993, 1610).

3 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - (BVerwGE 70, 64 <65>) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Urteil betraf ein Rechtsgebiet (Jagdrecht), in dem Bundes- und Landesgesetz im Verhältnis von Rahmenrecht zu ausfüllendem Recht standen. Die bundesrechtliche Vorschrift war daher zur Auslegung der Landesnorm heranzuziehen, weil der Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung dies bundesrechtlich gebot (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7). Vorliegend ist das anders. § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB, der sich zu den Wirkungen der Vormerkung verhält, nimmt nicht für sich in Anspruch, Vorgaben für landesrechtliche Regelungen zur Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen zu machen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind mangels Antrags nicht erstattungsfähig. Auch die Klägerinnen können trotz der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht verlangen. Diese sind nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO; denn im Regelfall - ein solcher ist hier gegeben - ist es nicht erforderlich, dass ein im vorinstanzlichen Verfahren erfolgreicher Beschwerdegegner wie hier alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt die Zurückweisung der Beschwerde beantragt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 <98>).

5 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.