Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 8 B 42.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8B42.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 42.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8B42.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 42.02

  • VG Gera - 20.12.2001 - AZ: VG 2 K 861/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 130 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Gericht habe durch Vernehmung eines anderen Zeugen bereits ausreichend Kenntnis über den Zustand des Daches. Zwar spricht einiges dafür, dass diese Rüge begründet ist, weil die Zurückweisung des Beweisantrages mit dieser Begründung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellt (vgl. dazu Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244 und Beschlüsse vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71 S. 26 <28 ff.> und vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 184.98 - NVwZ-RR 1999, 336). Die Beschwerde hat aber - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht ausreichend dargetan, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
Das Verwaltungsgericht ist von einem Beleihungswert des Grundstücks in Höhe des Einheitswertes (26 100 M) ausgegangen und hat für das nicht dinglich belastete Grundstück einen Instandsetzungsbedarf im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts von "weniger als 10 000 M" als nachgewiesen angesehen. Dabei waren bereits 3 000 M für "am Dach nicht näher qualifizierbare Maßnahmen" berücksichtigt worden. Demgegenüber hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. März 1999 (Streitakte Bd. I Bl. 52, 53) den ihrer Ansicht nach erforderlichen Bedarf zur Sanierung des Daches mit "annähernd 5 000 M" beziffert. Diese Angabe beruht offenbar auf dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros ... GmbH aus dem Jahr 1996, das hinsichtlich der Preisgestaltung auch vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wurde. Ausgehend von diesen, von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Beträgen, ist eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung des Grundstücks auch dann nicht ersichtlich, wenn der benannte Zeuge die Behauptung der Klägerin bestätigt hätte, das Dach hätte in vollem Umfang saniert werden müssen. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde näher darlegen müssen, warum das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrages beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.