Beschluss vom 07.05.2012 -
BVerwG 4 B 40.11ECLI:DE:BVerwG:2012:070512B4B40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2012 - 4 B 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070512B4B40.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.11

  • VGH Baden-Württemberg - 09.06.2011 - AZ: VGH 3 S 682/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarkts zu erteilen. Er hat die Auffassung vertreten, die durch den Umlegungsbeschluss der Beklagten ausgelöste Verfügungs- und Veränderungssperre vom 30. Januar 2010 stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Nachdem der Bebauungsplan „Gewerbezentrum K. ...“, zu dessen Verwirklichung die Umlegung beschlossen worden sei, im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden sei, lägen dem Umlegungsbeschluss keine im Mindestmaß erkennbaren Planungsabsichten der Beklagten mehr zugrunde. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die von der Beklagten eingelegte und auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

3 Die Beklagte möchte grundsätzlich geklärt wissen,
- ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung einen Umlegungsbeschluss inzident auf seine Wirksamkeit überprüfen darf und
- ob die Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses führt.

4 Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil es für die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Wirksamkeit des Umlegungsbeschlusses nicht ankäme. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. November 2011 beim Umlegungsausschuss der Beklagten beantragt, ihr eine Genehmigung nach § 51 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Die Genehmigung gilt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, weil der Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB beschieden worden ist. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April 2012 bestätigt. Mit der Genehmigung ist die Hürde der Verfügungs- und Veränderungssperre genommen, die mit einem Umlegungsbeschluss errichtet wird.

5 Mit der fiktiven Erteilung der Genehmigung gemäß § 51 Abs. 1 BauGB nach Verkündung der vorinstanzlichen Entscheidung ist eine Rechtsänderung eingetreten, die im Revisionsverfahren in gleichem Umfang zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11). Unter den gleichen Voraussetzungen muss eine Rechtsänderung auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt werden; denn das Verfahren ist auf die Zulassung der Revision gerichtet. Da eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht, müsste auch der Verwaltungsgerichtshof die Genehmigung nach § 51 Abs. 1 BauGB berücksichtigen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.