Beschluss vom 07.05.2010 -
BVerwG 9 B 30.10ECLI:DE:BVerwG:2010:070510B9B30.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2010 - 9 B 30.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:070510B9B30.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.12.2009 - AZ: OVG 4 L 321/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 602,35 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

3 Die Beschwerde meint, die Vorinstanz vertrete die Rechtsauffassung, dass nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - AbfG LSA - der Grundstückseigentümer für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich und es nicht möglich sei, den Begriff „Grundstückseigentümer“ im Sinne von „Abfallbesitzer“ zu interpretieren. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 7 CN 2.08 - (Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 15) den Rechtssatz aufgestellt, dass nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes allein der Abfallbesitzer verpflichtet sei, „wilden Müll“ zu „überlassen“, und daher eine entsprechende landesgesetzliche Verpflichtung des „Grundstückseigentümers“ bundesrechtskonform als Verpflichtung desjenigen Grundstückseigentümers interpretiert werden müsse, der zugleich Abfallbesitzer sei. Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Es trifft schon nicht zu, dass die Vorinstanz die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsauffassung vertreten hat. In der angegriffenen Entscheidung ist nicht die Rede von einer Pflicht des Grundstückseigentümers, „wilden Müll“ bzw. verbotswidrig abgelagerten Abfall zu überlassen oder zu entsorgen. Vielmehr wird dort ausdrücklich hervorgehoben, dass die maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 AbfG LSA dem Grundstückseigentümer nicht abweichend von den bundesrechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Pflicht zur Entsorgung verbotswidrig abgelagerten Abfalls, sondern allein die Pflicht zur Tragung der hierfür entstehenden Kosten auferlegt. Diese Rechtsauffassung kann nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde bezeichneten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts stehen, bei der es darum geht, wer zur Überlassung „wilden Mülls“ verpflichtet ist. Soweit die Beschwerde meint, die Auslegung des § 11 Abs. 3 AbfG LSA als bloße Kostenregelung sei nicht tragbar, wird damit keine Divergenz aufgezeigt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.