Beschluss vom 07.05.2009 -
BVerwG 1 B 10.09ECLI:DE:BVerwG:2009:070509B1B10.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2009 - 1 B 10.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:070509B1B10.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 10.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.01.2009 - AZ: OVG 17 B 809/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2009 mit Schriftsatz vom 16. April 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.