Beschluss vom 07.04.2011 -
BVerwG 9 B 19.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B9B19.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 9 B 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B9B19.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 19.11

  • Bayerischer VGH München - 02.12.2010 - AZ: VGH 13 A 09.3130

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf den Vertretungszwang ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.