Beschluss vom 15.03.2011 -
BVerwG 3 PKH 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150311B3PKH1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2011 - 3 PKH 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150311B3PKH1.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.11

  • VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 23.11 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Rechtsanwalts (§ 67 Abs. 4 VwGO) für dieses Verfahren nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2 Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennen, dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, aus dem die Revision nur zugelassen werden darf, noch drängt sich ein solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit seinem Vorbringen auf. Es erschöpft sich in allgemeinen Angriffen gegen die Sachbehandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts, denen ein Ansatzpunkt für eine Revisionszulassung nicht entnommen werden kann.

Beschluss vom 06.04.2011 -
BVerwG 3 PKH 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060411B3PKH1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.04.2011 - 3 PKH 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060411B3PKH1.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.11

  • VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Kley wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. März 2011 hat keinen Erfolg.

2 Das Gesuch bezieht sich auf das mit Beschluss des Senats vom 15. März 2011 abschlägig beschiedene Prozesskostenhilfebegehren, was insbesondere die Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einer „Beschwerde“ gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe verdeutlicht.

3 Der Senat kann ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entscheiden, weil diese zur weiteren Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 u.a. - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 2 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 u.a. - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 2 und vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 5). Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung bereits unzulässig ist, wenn sie nach Abschluss eines Verfahrens etwa im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolgt (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 u.a. - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 3 m.w.N.). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Der Kläger hat keinen Grund geltend gemacht, der objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen (Beschluss vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 58.09  - juris Rn. 2 m.w.N.).

4 Der Kläger beanstandet ganz allgemein die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch den Senat. Rechtsfehler einer gerichtlichen Entscheidung - selbst wenn sie vorliegen sollten - lassen jedoch grundsätzlich nicht den Schluss auf die Parteilichkeit eines Richters zu. Anderes kommt nur in Betracht, wenn Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer unsachlichen Entscheidung des Richters oder auf Willkür beruhen, also insbesondere unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273 <278 f.> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 6, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 u.a. - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 6). Der Kläger behauptet zwar, die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags sei willkürlich gewesen. Er führt zur Begründung aber nur den angeblichen Verstoß der Entscheidung gegen allgemeine Prinzipien wie das der Verhältnismäßigkeit oder der Rechtsstaatlichkeit oder gegen die Menschenrechte an. Er verkennt dabei, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache - hier die Nichtzulassungsbeschwerde - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was vom Gericht anhand des Vortrags des Antragstellers zu prüfen ist. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hält sich ersichtlich in diesem Rahmen; Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder eine Verletzung der vom Kläger angeführten Prinzipien sind nicht erkennbar.

5 Da der Kläger keine zusätzlichen Umstände vorträgt, aus denen sich nunmehr ergäbe, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte, scheidet auch die begehrte Korrektur des Prozesskostenhilfebeschlusses aus.

Beschluss vom 07.04.2011 -
BVerwG 3 B 23.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B23.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 3 B 23.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B23.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.11

  • VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 624 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG an dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG.

Beschluss vom 06.06.2011 -
BVerwG 3 PKH 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060611B3PKH4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2011 - 3 PKH 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060611B3PKH4.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 4.11

  • VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 15. März 2011 - BVerwG 3 PKH 1.11 - und vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 23.11 - werden zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. und 28. April 2011 ist offensichtlich missbräuchlich. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen das beschlussfassende Kollegium als solches und wird nur mit allgemeinen Vorwürfen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Senat ist daher befugt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 8 B 82.10 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2 Die Anhörungsrügen bleiben ohne Erfolg.

3 Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat bei der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Er beanstandet lediglich pauschal die vermeintlich fehlerhafte Bescheidung seiner Begehren und begründet dies mit allgemeinen Hinweisen auf Verfassungsnormen oder Rechtsprinzipien. Dem Vorbringen ist aber nicht entfernt zu entnehmen, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zur Sache übergangen haben könnte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.