Beschluss vom 07.04.2010 -
BVerwG 7 B 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:070410B7B14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2010 - 7 B 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:070410B7B14.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 14.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 21.12.2009 - AZ: OVG 3 M 218/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Zudem ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden und war auch aus diesem Grund zu verwerfen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.