Beschluss vom 07.04.2008 -
BVerwG 9 VR 6.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070408B9VR6.07.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 6.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten im Ortstermin vom 4. April 2008 es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO Rechnung zu tragen. Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte die Auseinandersetzung mit schwierigen Fragen des Fachplanungs-, Immissionsschutz- und Artenschutzrechts sowie zugleich die zumindest summarische Prüfung zahlreicher gutachterlicher Untersuchungen, Stellungnahmen und Fachbeiträge erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfung war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar. Eine andere Kostenverteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin durch ihre Erklärung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage im Verfahren BVerwG 9 A 14.07 von Baumaßnahmen abzusehen, die Erledigung herbeigeführt hat. Sie ermöglicht dadurch dem Gericht eine Prüfung des Streitfalls ohne den Zeitdruck drohender Vollziehungsmaßnahmen. Es entspräche nicht der Billigkeit, dies einseitig zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des Streitwerts, der für die beiden - jeweils aufgrund der Betroffenheit in ihrem Grundeigentum sich gegen das Planvorhaben wendenden - Antragsteller voraussichtlich im Klageverfahren festzusetzen sein wird.