Beschluss vom 07.04.2006 -
BVerwG 9 A 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B9A7.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - 9 A 7.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B9A7.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 7.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.