Beschluss vom 07.04.2005 -
BVerwG 3 B 51.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070405B3B51.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 3 B 51.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070405B3B51.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 51.05

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 18.02.2005 - AZ: VG 3 K 1226/04.NW

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2005
  2. und der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
  3. vom 15. März 2005 werden verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. Dezember 2004 - 3 K 1226/04.NW - zuzulassen, abgelehnt worden ist, nicht. Angesichts dessen ist der Antrag des Klägers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ebenfalls zu verwerfen. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2005 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.