Beschluss vom 07.02.2012 -
BVerwG 7 VR 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B7VR1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 - 7 VR 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B7VR1.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die unter dem Datum des 28., 29. und 30. Januar 2012 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind und weil nicht ersichtlich ist, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet sein könnte (vgl. § 50 Abs. 1 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.