Beschluss vom 07.01.2009 -
BVerwG 10 B 67.08ECLI:DE:BVerwG:2009:070109B10B67.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2009 - 10 B 67.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:070109B10B67.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 67.08

  • Hessischer VGH - 18.09.2008 - AZ: VGH 8 A 554/08.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2008 mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.