Beschluss vom 07.01.2004 -
BVerwG 3 B 110.03ECLI:DE:BVerwG:2004:070104B3B110.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2004 - 3 B 110.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:070104B3B110.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 110.03

  • VG Greifswald - 22.05.2003 - AZ: VG 6 A 2170/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 19. Dezember 1994 (BVerwG 7 B 148.94 - ZIP 1995, 595 <595 f.>) darauf hingewiesen, dass die Regelung des Art. 231 § 5 EGBGB an die Rechtsverhältnisse in der ehemaligen DDR anknüpft. Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich seinerseits hervorgehoben, dass Art. 231 § 5 EGBGB weder das Entstehen noch die Zuordnung von Gebäudeeigentum regelt. Das ist zweifelsfrei richtig; eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt hierin nicht.
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB die Auffassung vertreten, dass eine Zuordnung nach diesen Vorschriften nur an den Gebäudeerrichter oder an dessen Gesamtrechtsnachfolger - nicht aber an den Einzelrechtsnachfolger - erfolgen könne. Insofern sucht die Klägerin eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zu erreichen. Auch dies bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt auch insofern nicht vor. Einen gegenteiligen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten, von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführten Beschluss vom 19. Dezember 1994 nicht aufgestellt. Zur Frage der Rechtsnachfolge verhält sich dieser Beschluss überhaupt nicht. Auch die Aufklärungsrüge verfängt nicht. Die Pflicht zur Sachaufklärung bezieht sich von vornherein nur auf diejenigen Umstände, die nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Eyermann/P. Schmitt, VwGO, Rn. 15 zu § 132). Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber kam es auf die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der streitbefangenen Gebäude Einzelrechtsnachfolgerin der LPG Brünzow geworden ist, nicht an.
Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Punkt. Hätte das Verwaltungsgericht eine Einzelrechtsnachfolge der ZGE Milchproduktion Stilow hinsichtlich der von der LPG Brünzow errichteten Gebäude für rechtserheblich erachtet und festgestellt, so hätte es die Klage gleichwohl aus den Gründen abgewiesen, die es hinsichtlich der von der ZGE Milchproduktion Stilow selbst errichteten Gebäude angeführt hat.
3. Hinsichtlich dieser von der ZGE Milchproduktion Stilow errichteten Gebäude hat das Verwaltungsgericht die Klage aus drei Gründen abgewiesen: zum einen weil die Beigeladene 1979 Gesamtrechtsnachfolgerin der ZGE geworden sei, weshalb auch deren Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum auf die Beigeladene übergegangen seien; zum zweiten weil die ZGE 1979 im LPG-Register gelöscht worden und daher bei In-Kraft-Treten des Art. 233 § 2b EGBGB am 22. Juli 1992 rechtlich nicht existent gewesen sei; schließlich weil die ZGE die fraglichen Gebäude am 22. Juli 1992 jedenfalls nicht selbst genutzt habe. Die Klägerin greift die Feststellung der Löschung der ZGE im LPG-Register auf und formuliert insofern einige Fragen, die dem Rechtsstreit nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung verleihen sollen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch dies kann zur Zulassung der Revision nicht führen. Dies schon deshalb, weil die Klägerin die für klärungsbedürftig erachteten Fragen nur hinsichtlich einer der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründungen aufwirft, hinsichtlich der beiden anderen - selbständig tragenden - Begründungen jedoch Zulassungsgründe nicht anführt (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97 - NVwZ 1998, 850; Eyermann/P. Schmitt, VwGO, Rn. 22 zu § 132 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.