Beschluss vom 06.12.2011 -
BVerwG 7 PKH 23.11ECLI:DE:BVerwG:2011:061211B7PKH23.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 - 7 PKH 23.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:061211B7PKH23.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 23.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.11.2011 - AZ: OVG 4 M 28.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Senat kann entscheiden, ohne die beantragte Akteneinsicht zu gewähren und die Antragsbegründung abzuwarten. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).