Beschluss vom 06.12.2007 -
BVerwG 9 B 71.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B9B71.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 9 B 71.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B9B71.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 71.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.12.2006 - AZ: OVG 7 A 2995/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2007 und im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

1 Die Beschwerde vom 19. Oktober 2007 richtet sich gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2007, mit dem die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2006 abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, sowie gegen die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers in diesem Gerichtsbescheid.

2 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3 Soweit sich die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid richtet, ist sie ebenfalls unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht über ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, der als Urteil wirkt, § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO, nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entscheidet, §§ 49, 134, 135 VwGO. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

4 Abgesehen davon sind die genannten Kostenentscheidungen zu Lasten des Beschwerdeführers nach § 158 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

5 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.