Beschluss vom 06.12.2007 -
BVerwG 10 B 76.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B10B76.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 10 B 76.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B10B76.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 76.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.07.2006 - AZ: OVG 1 LB 95/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Beigeladenen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
  2. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  4. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

2 Die Beschwerde hat mit einer der von ihr erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurück.

3 Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot verstoßen, seine tatrichterliche Überzeugungsbildung nachvollziehbar zu begründen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Darin liegt unter den hier gegebenen Umständen ein Verfahrensmangel. Die Beschwerde hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts unzureichend ist. Das Gericht hat zunächst ausgeführt, die Beigeladene, eine armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, könne wegen ihres langjährigen Aufenthalts außerhalb Aserbaidschans ihre (frühere) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit aufgrund des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Jahre 1990 allenfalls noch formal - als „inhaltsleere rechtliche Hülse“ - besitzen, ohne sie „realisieren“ zu können (UA S. 8 f.). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass aserbaidschanische Behörden bei der Handhabung des entsprechenden gesetzlichen Verlusttatbestandes Unterschiede machten zwischen aserbaidschanischen Volkszugehörigen einerseits und armenischen oder sonstigen Volkszugehörigen andererseits (UA S. 9). Das Berufungsgericht befasst sich anschließend mit der sog. Wohnsitzregel des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts von 1998 und verneint auch hier, dass sich diese Regel bzw. ihre Handhabung einseitig gegen armenische Volkszugehörige richte. Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass aserbaidschanische Volkszugehörige die Möglichkeit hätten, ihre frühere aserbaidschanische Staatsangehörigkeit „wiederherzustellen“ (UA S. 13). Das Berufungsurteil spricht zwar allgemein von aserbaidschanischen „Staatsangehörigen“, die von der in Art. 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen könnten, ihre frühere aserbaidschanische Staatsangehörigkeit „wiederherzustellen“. Die Beschwerde belegt jedoch in plausibler Weise, dass in dem gegebenen Zusammenhang nur aserbaidschanische Volkszugehörige gemeint sein können (Beschwerdebegründung S. 16 f., 23 ff. und 28 f.). Unter diesen Umständen, die durch zumindest missverständliche Formulierungen geprägt sind, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, von einer asylrechtsrelevanten Benachteiligung armenischer Volkszugehöriger könne nicht ausgegangen werden, jedenfalls hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Zudem benennt das Berufungsurteil nicht eine Erkenntnisquelle, auf die sich das Berufungsgericht für seine Einschätzung stützen könnte. Dieser Begründungsmangel ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und daher im Rahmen von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlich. Er lässt sich von der rechtlichen Subsumtion und damit von der konkreten Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 sowie Beschluss vom 16. Januar 2006 - BVerwG 8 B 81.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 40).

4 Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es demnach nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).