Beschluss vom 06.10.2011 -
BVerwG 8 B 23.11ECLI:DE:BVerwG:2011:061011B8B23.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2011 - 8 B 23.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:061011B8B23.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.11.2010 - AZ: OVG 3 B 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2010 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2006 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. September 2011 mit Einwilligung der Beklagten und beider Beigeladenen zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.