Beschluss vom 06.10.2011 -
BVerwG 3 B 80.11ECLI:DE:BVerwG:2011:061011B3B80.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2011 - 3 B 80.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:061011B3B80.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 80.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: OVG 13 A 489/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 mit Schriftsatz vom 30. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.