Beschluss vom 06.10.2009 -
BVerwG 1 B 8.09ECLI:DE:BVerwG:2009:061009B1B8.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2009 - 1 B 8.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:061009B1B8.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 8.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.09.2008 - AZ: OVG 12 B 29.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens tatsächlich - wie vom Berufungsgericht angenommen - bestimmte in § 11 Abs. 2 SGB II angeführte Beträge abzuziehen sind. Dies sei mit den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Die Beschwerde verkennt nicht, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eng an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelehnt hat (Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370; inzwischen bestätigt durch Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - InfAuslR 2009, 270). Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang lediglich an, diese Rechtsprechung dürfe „nicht das letzte Wort bleiben“. Sie legt nicht dar, inwieweit der Entscheidungsfall Anlass zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bietet.

3 Im Übrigen käme es in einem Revisionsverfahren auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht an. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass auch bei Berücksichtigung der beiden streitigen Abzugsbeträge ein Fehlbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleibt. Da die Beschwerde außer der Grundsatzrüge keine weiteren Rügen erhoben hat, wäre das Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den maßgeblichen Einkommensverhältnissen gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Damit stünde fest, dass der Lebensunterhalt der Kläger auch bei Hinzurechnung der Abzugsbeträge nicht gesichert wäre.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.