Beschluss vom 06.09.2011 -
BVerwG 10 B 34.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060911B10B34.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2011 - 10 B 34.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060911B10B34.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 34.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.06.2011 - AZ: OVG 13 A 947/10.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. August 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.