Beschluss vom 06.09.2005 -
BVerwG 9 VR 21.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B9VR21.05.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 21.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, vom 7. bis 9. September 2005 den Anhörungstermin für das Planfeststellungsverfahren "B 178n, Verlegung BAB 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, Bauabschnitt. 3.1, S 148 (Löbau) bis S 143 (Obercunnersdorf)" abzuhalten, ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.

2 Es handelt sich um einen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Solche Rechtsbehelfe können nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO ist - auch unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - nicht gegeben.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.