Beschluss vom 06.08.2013 -
BVerwG 7 KSt 6.13ECLI:DE:BVerwG:2013:060813B7KSt6.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 7 KSt 6.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060813B7KSt6.13.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 6.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
  3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 18 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache (BVerwG 7 A 19.11 ) durch Vergleich erledigt worden. In dem Vergleich wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt. Durch Beschluss des Gerichts vom 10. September 2012 wurden den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Daraufhin wurden die zu erstattenden Kosten mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 festgesetzt. In dem Beschluss wurden von den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemachte Kosten eines Privatgutachtens dem Grunde nach anerkannt. Der Höhe nach wurden die Kosten mangels hinreichender Nachweise überwiegend nicht anerkannt.

3 Die Kläger haben dann die Entscheidung des Gerichts gegen diesen Beschluss der Urkundsbeamtin beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Antrag der Kläger abgeholfen, soweit es um die Kosten des Privatgutachtens geht.

4 Gegen den Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte die Entscheidung des Gerichts beantragt.

II

5 Der nach den § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) bleibt, ohne Erfolg.

6 Die Beklagte wendet sich gegen die Anerkennung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens dem Grunde nach. Es ist fraglich, ob sie dies noch geltend machen kann, nachdem sie den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 nicht angegriffen hatte.

7 Dies kann aber dahinstehen. Denn die den Klägern für die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie dienten im Zeitpunkt ihres Entstehens der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Einwand der Beklagten, die Einholung des Gutachtens sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, weil die Kläger - wie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung dargelegt habe - mit ihren Einwendungen präkludiert gewesen seien, ist unzutreffend:

8 Ist ein Kläger mit seinen Einwendungen präkludiert hat dies zur Folge, dass seine Klage unbegründet ist. Die Beklagte meint also, nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens durch Vergleich müsse der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Prüfung der Frage, ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insoweit auch prüfen, ob - im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten - die Klage begründet gewesen ist (bzw. ob in diesem Zeitpunkt noch eine begründete Klage hätte erhoben werden können). Dies ist selbstverständlich nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Wird ein Verfahren durch Vergleich beendet bleibt vielmehr offen, ob die Klage ganz oder teilweise begründet gewesen ist. Maßgebend für die Kostenfestsetzung ist dann allein die im Vergleich oder aufgrund des Vergleichs getroffene Kostenentscheidung. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten kann dann nicht mit der Begründung, sie seien wegen Unbegründetheit der Klage nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, angezweifelt werden.

9 Andere Bedenken gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

10 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.