Beschluss vom 06.08.2013 -
BVerwG 4 BN 9.13ECLI:DE:BVerwG:2013:060813B4BN9.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 9.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060813B4BN9.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 9.13

  • VGH Baden-Württemberg - 16.10.2012 - AZ: VGH 3 S 1014/12

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 1. Die Beschwerde hält zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Welchen Konkretisierungsgrad muss die Sicherung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erreichen, um einen Ausschluss des gesamten (innenstadtrelevanten und nicht innenstadtrelevanten) Einzelhandels nach § 9 Abs. 2a BauGB zu rechtfertigen?
Ist es für eine wirksame Bebauungsplanfestsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB ausreichend auf eine gesamtstädtische, in sich geschlossene Einzelhandelskonzeption zu verweisen, deren Ziel auch der Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist, oder muss für eine wirksame Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB der konkrete Nachweis des Erhalts und der Entwicklung konkreter zentraler Versorgungsbereiche erbracht sein?

4 Soweit sich diese Fragen überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, rechtfertigen sie nicht die Zulassung der Revision.

5 Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet nicht, dass die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss nicht hinreichend konkretisiert habe, sondern dass die Begründung des Bebauungsplans und die ihm zugrunde liegende Einzelhandelskonzeption den (vollständigen) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, vor allem solchen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten oder handwerksbezogene Einzelhandelsbetriebe, im Bebauungsplangebiet nicht trügen. Das ist etwas anderes.

6 Auf die zweite Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 5 BauNVO ist geklärt, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung bedarf, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss mithin durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein (Beschluss vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; siehe auch Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 <314 f.>). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 - Rn. 11; siehe auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BTDrucks 16/2496 S. 11). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. In Wahrheit nimmt sie die Grundsatzrüge lediglich zum Anlass, das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin darzustellen und zu belegen, dass die tatrichterliche Annahme, das Konzept rechtfertige den Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet nicht, aus ihrer Sicht unzutreffend ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich aber nicht damit aufzeigen, dass der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung eine eigene, davon abweichende Würdigung gegenübergestellt wird.

7 2. Die weitere Frage,
ob eine Festsetzung, die bei nichtinnenstadtrelevanten Hauptsortimenten jegliche Nebensortimente ausschließt, den marktüblichen Gegebenheiten entspricht oder ob es sich dabei um eine Einzelhandelsform handelt, die in der sozialen und ökonomischen Realität regelmäßig nicht mehr existiert,
führt nicht zur Zulassung der Revision, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage.

8 3. Wegen der Frage,
ob es uneingeschränkt fehlerhaft ist, in die Abwägung einzustellen, dass zentrenrelevante Randsortimente bei nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben ohne Abwägungsfehler nicht rechtssicher auszuschließen sind,
kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil der Verwaltungsgerichtshof den inmitten stehenden Bebauungsplan nicht wegen eines Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt hat, sondern weil er davon ausgegangen ist, dass die speziellen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht gegeben sind. Die von der Beschwerde formulierte Frage ist daher nicht klärungsbedürftig.

9 4. Schließlich führt die Frage,
ob § 9 Abs. 2a BauGB auch jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche Anwendung findet,
nicht zur Zulassung der Revision. Insofern genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder ist dargetan, warum es sich hierbei um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage handeln soll, noch, warum deren Klärung in einem nachfolgenden Revisionsverfahren zu erwarten wäre.

10 Unabhängig hiervon ist nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. Beschlüsse vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - BVerwG 4 B 13.12 - juris Rn. 3). So liegt es hier. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand gibt, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 - Rn. 11). Hieraus und aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB folgt, dass Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig sind und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Die Bestimmung „auch im Interesse der Innenentwicklung“ stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 9 Rn. 242b S. 247; ähnlich Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rn. 73j). Der von der Beschwerde angeführten Kommentarstelle von Gierke (in: Brügelmann, Stand Mai 2013, § 9 Rn. 515b) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In ihr wird die Frage, ob die Begriffe Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche einerseits und Innenentwicklung andererseits zwei selbständige Ziele kennzeichnen, nicht thematisiert.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.