Beschluss vom 06.08.2002 -
BVerwG 1 B 242.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B1B242.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2002 - 1 B 242.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B1B242.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 242.02

  • Bayerischer VGH München - 26.04.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30255

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 VwGO. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem Kläger die im Schriftsatz vom 16. Juli 2002 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren wäre; das wäre allerdings der Fall, wenn der im Wiedereinsetzungsgesuch anwaltlich versicherte Vortrag zutreffen sollte, dass das Telefaxgerät des Berufungsgerichts am 15. Juli 2002 defekt gewesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121.95 - NJW 1996, 2587; zustimmend BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 7 B 304.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 206).
Die Beschwerde sieht eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht "die vom Kläger vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten" (wird ausgeführt) zwar als wahr unterstellt habe, gleichwohl aber keine "exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in herausgehobener Stellung" angenommen habe, "bei der nach der genannten Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in Kombination mit der Asylantragstellung eine politische Verfolgung des Klägers wahrscheinlich" sei. Ob die vom Berufungsgericht "vertretene Auffassung auch in Zukunft in ähnlich gelagerten Fällen aufrecht zu erhalten" sei, "wenn die exilpolitische Betätigung eines Antragstellers aus Togo sich im Ausmaß von der anderer togoischer Asylbewerber" unterscheide, sei eine "Rechtsfrage, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten" lasse. Mit diesem Vortrag wird eine bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche fallübergreifend in dem angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte, nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht obliegende Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage darzulegen. Ob dem Kläger und anderen Asylantragstellern aus Togo wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei Rückkehr in ihr Heimatland Nachstellungen drohen, die als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG oder als Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu qualifizieren sind, könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenso wenig verallgemeinernd entschieden werden wie die weitere Frage, ob eine herausgehobene exilpolitische Betätigung vorliegt, die nach den tatrichterlichen Erkenntnissen des Berufungsgerichts solche Nachstellungen zur Folge haben können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.