Verfahrensinformation

Die klagende Deutsche Bahn AG wendet sich gegen einen Änderungsbescheid, mit dem die an sie erfolgte Zuordnung eines Grundstücks hinsichtlich einer Teilfläche aufgehoben und diese Teilfläche stattdessen der beigeladenen Stadt Markkleeberg zugeordnet wurde. Im ursprünglichen Zuordnungsverfahren hatte die Beigeladene erklärt, dass sie keinen Anspruch auf das Grundstück geltend mache (Negativattest). Daraufhin war das Grundstück 1994 der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) zugeordnet worden. Die Beigeladene stellte im Nachhinein jedoch bei einer Neuvermessung fest, dass eine Teilfläche dieses Grundstücks mit einem von ihr betriebenen Kindergarten bebaut war. Auf ihren Antrag hin kam es 2002 zur nun streitigen Teilrücknahme der ursprünglichen Zuordnungsentscheidung und zur Zuordnung des für den Kindergarten genutzten Grundstücksteils an sie. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungsbescheid aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nicht vorliegen, da die Zuordnung aufgrund einer wirksamen Einigung der Beteiligten erfolgt sei. Die Revision wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ob die im Vermögenszuordnungsverfahren abgegebene Erklärung eines Beteiligten, keinen Anspruch auf das Eigentum zu erheben, nach dem bestandskräftigen Erlass des Zuordnungsbescheides wieder mit der Begründung beseitigt werden kann, ihm sei bei der Abgabe der Erklärung die Nutzung des Grundstücks für eine von ihm wahrzunehmende Aufgabe nicht bekannt gewesen.


Beschluss vom 29.06.2005 -
BVerwG 3 B 135.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B135.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 - 3 B 135.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B135.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 135.04

  • VG Leipzig - 09.07.2004 - AZ: VG 1 K 1243/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 9. Juli 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob die Wirksamkeit der im Einigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG abgegebenen Erklärung eines Zuordnungsprätendenten, keinen Anspruch auf das Eigentum geltend zu machen und auf das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG zu verzichten, nach bestandskräftigem Erlass des Zuordnungsbescheides wieder mit der Begründung beseitigt werden kann, ihm sei bei Abgabe der Erklärung die Nutzung des Grundstücks für von ihm wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben nicht bekannt gewesen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 06.07.2006 -
BVerwG 3 C 25.05ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3C25.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - 3 C 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3C25.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 25.05

  • VG Leipzig - 09.07.2004 - AZ: VG 1 K 1243/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.

Gründe

1 Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist die in dem Vergleich erklärte Rücknahme der Revision wirksam und das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG): wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.