Beschluss vom 06.07.2006 -
BVerwG 3 C 25.05ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3C25.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - 3 C 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B3C25.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 C 25.05
- VG Leipzig - 09.07.2004 - AZ: VG 1 K 1243/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
Gründe
1 Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist die in dem Vergleich erklärte Rücknahme der Revision wirksam und das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG): wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.