Beschluss vom 06.06.2016 -
BVerwG 6 C 25.16ECLI:DE:BVerwG:2016:060616B6C25.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2016 - 6 C 25.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:060616B6C25.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 25.16

  • VG Köln - 11.10.2013 - AZ: VG 18 K 5611/12
  • OVG Münster - 24.10.2014 - AZ: OVG 16 A 2689/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 3. März 2016 - BVerwG 6 C 63.14 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Urteil vom 3. März 2016 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht, dass der Senat bei seiner Beurteilung, das Oberverwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der angefochtene Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes rechtmäßig ist, soweit die Klägerin hierdurch verpflichtet wird, die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung sowie für die Erneuerung oder Instandsetzung der Anschlussweichen 13 und 16 zu tragen, so dass die Revision der Klägerin gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen gewesen sei, entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren übergangen hat.

2 Die Klägerin wiederholt in der Begründung der Anhörungsrüge im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und macht sinngemäß geltend, der Senat hätte bei dessen Berücksichtigung nicht angenommen, dass das beklagte Eisenbahn-Bundesamt auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG eine lediglich die Kostenverteilung regelnde Teilentscheidung erlassen könne und dass es dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit entspreche, dass die Klägerin zumindest die Hälfte der Kosten für die Instandhaltung sowie die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweichen 13 und 16 zu tragen habe. Zudem meint sie, das mit der Anhörungsrüge angegriffene Urteil des Senats stehe in Widerspruch zu seinem am selben Tag ergangenen Urteil in dem Verfahren 6 C 64.14 , durch das die vom Berufungsgericht auf die Klage der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten bestätigt worden ist, der Klägerin des vorliegenden Verfahrens dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten für die Weiche 13 aufzuerlegen. In der Sache wendet sich die Klägerin damit lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Senats, die sie für "offensichtlich falsch", "schlicht unvertretbar" bzw. "willkürlich" hält. Hierauf kann die Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden. Dass der Senat aus dem Vortrag der Klägerin nicht die von ihr für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt.

3 Der Senat hat das rechtliche Gehör der Klägerin im Revisionsverfahren insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit seiner Annahme verletzt, auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liege keine atypische Fallkonstellation vor, die ausnahmsweise eine von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der anschlussnehmenden Eisenbahn abweichende Kostenverteilung rechtfertigt. Sollte die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß rügen wollen, der Senat hätte auf die - vom Oberverwaltungsgericht nicht in den Blick genommene - Möglichkeit einer solchen atypischen Fallkonstellation und die hierbei anzulegenden Maßstäbe hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, das Erfordernis einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung geltend zu machen, kann dies der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Im Übrigen hat der Senat die Rechtssache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörtert und hierbei auch erkennen lassen, dass möglicherweise lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine von der Kostentragungspflicht des Anschließers abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte deshalb Anlass gehabt, sich zu den möglichen Voraussetzungen einer solchen atypischen Fallkonstellation zu äußern und ggf. auch die Frage einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung aufzuwerfen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.