Beschluss vom 06.06.2016 -
BVerwG 4 B 9.16ECLI:DE:BVerwG:2016:060616B4B9.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2016 - 4 B 9.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:060616B4B9.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.16

  • VG Chemnitz - 31.03.2011 - AZ: VG 3 K 690/10
  • OVG Bautzen - 24.09.2015 - AZ: OVG 1 A 467/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abbruch eines Kulturdenkmals aus mehreren Gründen verneint: Die Klägerin treffe die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr geltend gemachte Unzumutbarkeit der Erhaltungspflicht, der sie nicht genügt habe. Die Klägerin hätte aber auch dann keinen Anspruch auf die Erteilung der Abbruchgenehmigung, wenn das Ergebnis der von ihr vorgelegten Gutachten zuträfe und tatsächlich von einem monatlichen Fehlbetrag in Höhe von ca. 1 200 bis 1 250 € auszugehen wäre. Eine Unzumutbarkeit läge in diesem Fall nicht vor, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass es ihre Leistungsfähigkeit als Gemeinde übersteige, einen solchen Fehlbetrag aufzubringen, und sie sich darüber hinaus entgegen halten lassen müsse, dass sie das Kulturdenkmal im Wissen um die Denkmaleigenschaft erst kurz vor Stellung des Abbruchantrags erworben habe.

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt. Denn wenn in Bezug auf eine Begründung Gründe für die Zulassung der Revision fehlen, können die weiteren Begründungen hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - und vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier. Auf die gegen die erste Begründung - die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Nichterfüllung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zu erwartenden Fehlbetrags - erhobenen Verfahrensrügen kommt es vorliegend nicht an, weil die zu den weiteren Begründungen vorgetragenen Gründe die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

4 Zur Begründung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es ihre Leistungsfähigkeit übersteige, den - unterstellten - Fehlbetrag aufzubringen, macht die Beschwerde den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die sich "aus dem Verhältnis der grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin ... einerseits sowie der Regelung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Sächsischer Verfassung andererseits" ergeben soll. Das ist keine konkret formulierte Rechtsfrage. Zur Begründung führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Einnahmen der Klägerin als Gemeinde limitiert seien und dass denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflichten eine zeitlich unbegrenzte Bindung von Haushaltsmitteln zur Folge hätten, weshalb bereits fraglich sei, ob diese ohne entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigung überhaupt zulässig sei. Damit verfehlt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Zur weiteren, selbstständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe die Unzumutbarkeit der Erhaltungspflicht hier ferner deshalb zu Recht verneint, weil die Klägerin das streitgegenständliche Kulturdenkmal erst wenige Monate vor Beantragung der Abbruchgenehmigung freiwillig erworben und positive Kenntnis von der Denkmaleigenschaft gehabt habe, so dass sie sich mit der Berufung auf die Unzumutbarkeit der Erhaltungspflicht widersprüchlich verhalte, sind überhaupt keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.