Beschluss vom 06.06.2007 -
BVerwG 5 B 109.05ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B5B109.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 109.05

  • Niedersächsisches OVG - 24.08.2005 - AZ: OVG 4 L 811/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

2 Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

3 1. Der von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.1. als fehlerhaft beanstandete Satz im Tatbestand des Berufungsurteils: „Insgesamt gebe es bei ihr drei Einrichtungstypen, deren gemeinsames Merkmal die Aufnahme schwerstbehinderter Menschen sei“, ist vom Berufungsgericht im Wege der Tatbestandsberichtigung dahin geändert worden, dass die Worte „bei ihr“ gestrichen wurden. Die Aufnahme des beanstandeten Satzes in den Tatbestand verletzt weder das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör noch die Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachverhaltsaufklärung. Denn aus dem weiteren Tatbestand des Berufungsurteils und auch aus dessen Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Berufungsgericht vom Vortrag der Klägerin dahin ausgegangen ist, ihre Einrichtung führe die Betreuung nicht getrennt nach Behindertengruppen, sondern Behindertengruppen übergreifend durch.

4 2. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.2. unter Bezug auf ihren Vortrag im Berufungsverfahren zur Vergleichbarkeit ihrer Leistungen mit denen in den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser und den dortigen Pflegesätzen rügt, die dazu zitierten Sachverhaltsfeststellungen im Berufungsurteil seien entgegen ihrem unstreitigen Vortrag oder ohne Berücksichtigung ihres entgegenstehenden Vortrags fehlerhaft, liegt keine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör noch von § 86 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Zum einen verkennt die Klägerin dabei, dass im Verwaltungsprozess Parteivortrag das Gericht auch dann nicht bindet, wenn er vom Gegner nicht bestritten ist. Zum anderen hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Klägerin zu den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser und den dortigen Pflegesätzen für 1994 auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, es folge nicht dem Vortrag der Klägerin, dass ihre Einrichtung als Gesamtheit mit den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser vergleichbar sei, für die 1994 von den Sozialhilfeträgern noch Pflegesätze in Höhe von mindestens 291 DM/BT gezahlt worden seien. Ab 1. Januar 1994 hätten in den Pflegebereichen der Landeskrankenhäuser nur noch Pflegesätze in Höhe von 150 DM/BT gegolten. Überzahlungen an die Landeskrankenhäuser für 1994 seien in den Folgejahren zurückerstattet worden. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht übergangen, sondern nur anders als die Klägerin beurteilt.

5 3. Die Rüge der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.3., das Berufungsgericht sei in Bezug auf die Pachtzahlung für 1994 verfahrensfehlerhaft nicht nur von einer Zahlungspflicht, sondern auch von einer tatsächlichen Zahlung in Höhe von 10 696 990 DM ausgegangen, kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Denn für die Frage, ob die Pacht pflegesatzrelevant ist, ist bei prospektiver Entgeltberechnung unerheblich, ob man von der Zahlungspflicht oder der tatsächlichen Zahlung ausgeht; für die Entscheidungserheblichkeit folgt anderes auch nicht aus dem in der Beschwerdebegründung (S. 8 f.) herangezogenen Abschnitt des Berufungsurteils (UA S. 35).

6 4. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter I.4. als verfahrensfehlerhaft gerügte Feststellung: „weil in der Berufungsverhandlung auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass es der Berufungsklägerin mit dem - im vorliegenden Verfahren geltend gemachten - kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 6 % keineswegs um die kalkulationsmäßige Absicherung von Wagnissen geht“, ist kein zulassungsrelevanter Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz. Denn auf dieser Feststellung beruht das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Einordnung des Zuschlags von 6 % als Gewinn- oder Wagniszuschlag könne letztlich dahingestellt bleiben, weil im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten externen Vergleichs allein von Bedeutung sei, dass die von der Klägerin unter Einbeziehung eines solchen Zuschlags geltend gemachten Pflegesätze deutlich über der Bandbreite von Entgelten liege, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erhöben.

7 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht § 144 Abs. 6 VwGO nicht verletzt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu den der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit sowie zum leistungsgerechten Entgelt zugrunde gelegt (Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 <56> und Berufungsurteil S. 22): „Bei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegesatzangebot zugrundeliegenden Leistungen kommt die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht der ‚externe Vergleich’ aus. Kann der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG (F. 1994) und des Merkmals ‚leistungsgerechtes Entgelt’ in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG (F. 1994) nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungsträger liegt (sog. ‚marktgerechter’ Preis).“

8 Das Berufungsgericht ist auch dem Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O. S. 56) insofern nachgekommen, als ihm dort vorbehalten blieb, die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Feststellungen zu der Frage zu treffen, wie sich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhält. Zu dieser Frage hat es Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und der Vernehmung des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil (UA S. 23) ausgeführt, „inwieweit das von ihm nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die von der beigeladenen Schiedsstelle vorzunehmenden Einschätzungen“ in Bezug auf „die abschließende Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sowie die genaue Festlegung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen“ darstellt. Die Frage, ob dem Berufungsgericht, wie die Klägerin geltend macht, bei der Beweiserhebung und -würdigung Fehler unterlaufen sind, ist keine Frage des § 144 Abs. 6 VwGO (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57). Denn solche Fehler stellen nicht die Bindung an die nach dieser Bestimmung maßgeblichen Vorgaben des Revisionsgerichts in Frage.

9 Deshalb belegen die Rügen der Klägerin in der Beschwerdebegründung
unter II.1.1.,
das Berufungsgericht habe zu Unrecht die der beigeladenen Schiedsstelle zukommende Hauptaufgabe, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, an sich gezogen,
unter II.1.2.,
das Berufungsgericht habe unzulässig auch die primär der beigeladenen Schiedsstelle zukommende Beurteilungs- und Bewertungsaufgabe vor allem in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Leistungen übernommen,
unter II.1.3.,
das Oberverwaltungsgericht habe unzulässig anstelle der beigeladenen Schiedsstelle die Entscheidung getroffen, dass die beigeladene Schiedsstelle bei Fortsetzung des Schiedsverfahrens einen äußeren Vergleich durchführen müsse, wobei es der Schiedsstelle vorgreifend von einem Leistungs- und Entgeltvergleich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ausgegangen sei,
unter II.1.4. und 2.5.,
das Oberverwaltungsgericht habe unzulässig anstelle der beigeladenen Schiedsstelle entschieden, welche „Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden“ sollen. So habe es dadurch, dass es dem Sachverständigen gefolgt sei, der bei allen drei von ihm für einschlägig gehaltenen Vergleichstypen von Einrichtungen Vergleichspreise ermittelt habe, indem er jeweils die niedrigsten und die höchsten Pflegesätze gestrichen habe, gegen den Begriff im Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 „der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen“ verstoßen,
unter II.2.1. und 2.2.,
das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten gestützt, obwohl der Gutachter die Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht selbst durchgeführt, sondern tatsächliche Feststellungen seines Mitgutachters aus einem früheren Gutachten übernommen habe,
unter II.2.3.,
das Oberverwaltungsgericht habe in erkennbarem Widerspruch zu dem am 24. August 2005 erläuterten Sachverständigengutachten die für die Gruppe der Langzeitwohnheime für seelisch Behinderte im schriftlichen Gutachten genannte Bandbreite von 100,- bis 120,- DM übernommen, obwohl in den zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen die werkstattfähigen Bewohner werktags den ganzen Tag über in die Werkstatt gingen, während sie in der Einrichtung der Klägerin ganztägig blieben,
unter II.2.4.,
das Berufungsgericht sei dem Gutachten gefolgt, obwohl dieses für die streitgegenständliche Vergleichsberechnung nicht Zahlen aus dem Jahr 1994 selbst festgestellt und verwendet, sondern dafür Zahlen aus den Jahren 1999 und 1993 ausgewertet habe,
und unter II.2.6.,
das Berufungsgericht habe Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Leistungen der Klägerin mit denen anderer Einrichtungen getroffen, ohne zu ermitteln, ob die Leistungen in den anderen Einrichtungen wie bei der Klägerin auch ärztliche Versorgung umfasst habe,
keinen Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO als Verfahrensfehler.

10 Ein solcher Verstoß liegt auch deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht nicht, wie die Klägerin unter II.1.1. rügt, gegen die Vorgaben in der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.) die der beigeladenen Schiedsstelle zukommende Hauptaufgabe, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, an sich gezogen hat. Vielmehr hatte der Senat in diesem Urteil nach der Feststellung, dass die Schiedsstelle nicht der Frage nachgegangen sei, wie sich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalte, es dem Berufungsgericht vorbehalten, die hierzu in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen.

11 Gleiches gilt für die Rüge unter II.1.2., das Berufungsgericht habe unzulässig auch die primär der beigeladenen Schiedsstelle zukommende Beurteilungs- und Bewertungsaufgabe übernommen. Denn der Hinweis im Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.), dass in tatsächlicher Hinsicht noch erforderliche Feststellungen für einen externen Vergleich zu treffen seien, umfasst auch Feststellungen zur Vergleichbarkeit von Leistungen und Entgelten, in Bezug auf die das Berufungsurteil mehrfach (UA S. 23, 37) die der Schiedsstelle zustehende und verbleibende Einschätzungsprärogative und Entscheidungskompetenz betont hat.

12 Die unter II.1.3. gerügte Verpflichtung der Schiedsstelle zu einem externen Vergleich beruht nicht erst auf der Entscheidung des Berufungsgerichts, sondern bereits auf dem Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O. S. 56 Abs. 2.). Diesem Urteil folgend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen Feststellungen zur Vergleichbarkeit von Leistungen und Entgelten getroffen, die maßgebliche Beurteilung und Entscheidung darüber aber der beigeladenen Schiedsstelle überlassen.

13 Soweit die Klägerin unter II.1.4. rügt, das Oberverwaltungsgericht habe unzulässig anstelle der beigeladenen Schiedsstelle entschieden, welche „Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden“ sollen, und es habe dabei die Streichung der jeweils höchsten und niedrigsten Entgelte als sachgerecht erachtet, liegt auch deshalb kein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO vor, weil das Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.) keine Vorgaben zur Ermittlung von Vergleichswerten enthält.

14 6. Soweit die Klägerin unter II.2.1. auch einen Verstoß gegen die „Grundsätze der Unmittelbarkeit und des Sachverständigenbeweises“ und unter II.2.4. und 2.6. auch einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO rügt, liegt kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel vor. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat in Kenntnis des Gutachtens keine weitere Beweiserhebung beantragt. Zu II.2.6. ist zudem nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht selbst ermittelt hat, ob bei den vom Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen wie bei der Klägerin ärztliche Versorgung geleistet worden ist. Denn das Berufungsgericht hat, wie es die Klägerin bestätigt, ausdrücklich klargestellt, dass die fachärztliche Versorgung bei der Klägerin mit 7,70 DM/BT und einschließlich anteiligem medizinischem Sachbedarf mit etwa 10 DM/BT pflegesatzrelevant wäre. Da es letztlich der Schiedsstelle vorbehalten ist, die Vergleichbarkeit der Leistungen zu beurteilen (UA S. 37 Abs. 2), ist es ausreichend, wenn die Schiedsstelle klärt, ob zu den Leistungen in den vom Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen auch ärztliche Versorgung gehörte. Denn erst nachdem die Schiedsstelle die Vergleichbarkeit von Leistungen und die dafür maßgebliche Bandbreite der Entgelte festgestellt hat, setzt sie das für die Klägerin maßgebliche Entgelt fest. Die Beschwerde argumentiert insoweit auch inkonsequent, als sie rügt, dass das Berufungsgericht den als Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO geltend gemachten „Übergriff“ in die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle nicht auch auf diesen Bereich ausgeweitet hat. Die Rüge, das Berufungsgericht sei insoweit nicht folgerichtig vorgegangen (Schriftsatz vom 30. November 2005, S. 23) greift nicht durch, weil für die begrenzte Frage der Tauglichkeit des Gutachtens der vom Berufungsgericht als solcher auch gekennzeichnete Mangel des Gutachtens nicht entscheidungserheblich war und das Berufungsgericht auch die abschließende Prüfung, ob eine bandbreitenerweiternde Berücksichtigung in Vergleichseinrichtungen nicht erbrachter medizinischer Leistungen in Betracht kommt, der Schiedsstelle überlassen durfte.

II

15 Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

16 1. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter II.1. nach 1.4. auf S. 16 aufgeworfenen Fragen,
„Darf das Gericht die Funktion der Schiedsstelle, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, vollständig an sich ziehen, wenn die Schiedsstelle die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht selbst vollzogen hat und ihre Entscheidung nicht auf den erforderlichen Vergleich gestützt hat?“
„Darf das Gericht bei der Überprüfung eines Schiedsspruchs, der fehlerhaft nicht auf einen Vergleich gestützt worden ist, die konkrete Beurteilung der Vergleichbarkeit an Stelle der Schiedsstelle vornehmen und darüber entscheiden, ob ein äußerer oder innerer Vergleich durchzuführen ist?“
„Darf das Gericht bei der Überprüfung eines Schiedsspruchs, der fehlerhaft nicht auf einem Vergleich beruht, einen von ihm für richtig gehaltenen äußeren Vergleich selbst durchführen?“
„Oder hat das Gericht sich bei der Überprüfung eines Schiedsspruchs, der auf einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle und fehlerhaft nicht auf einem Vergleich beruht, sich darauf zu beschränken, die Fehlerhaftigkeit des Schiedsspruchs auszusprechen, um dann die vollständige Aufklärung des Sachverhalts, die Beurteilung der Vergleichbarkeit und die Entscheidung über die Art des Vergleichs der Schiedsstelle zu überlassen?“,
stellten sich in einem Revisionsverfahren nicht.

17 Denn im vorliegenden Rechtsstreit ist zum einen vom Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 (a.a.O.) auszugehen, das festgestellt hat, in tatsächlicher Hinsicht seien noch erforderliche Feststellungen zur Frage zu treffen, wie sich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhält. Zum anderen hat das Berufungsgericht zwar Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf einen externen Vergleich getroffen, hat aber im Berufungsurteil die Schiedsstelle nicht auf seine, des Berufungsgerichts, Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sowie auf seine Festlegung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen festgelegt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten, soweit es ihm folgt, eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die von der beigeladenen Schiedsstelle vorzunehmenden Einschätzungen darstellt (UA S. 23 Abs. 3 f.). Es hat aber zugleich auch klargestellt, dass die Schiedsstelle „wegen der ihr zugesprochenen Einschätzungsprärogative“ „nunmehr erneut über die streitige Pflegesatzforderung zu befinden haben“ wird (UA S. 23 Abs. 1): „Dabei wird sie auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens einen externen Vergleich durchführen, also die von der Berufungsklägerin geforderten Entgelte vergleichen müssen mit den Entgelten anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen. Ihr obliegt im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative insbesondere auch die abschließende Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sowie die genaue Feststellung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen.“

18 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Feststellungen zur Frage, wie sich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhält, bezeichnen also die aus der Sicht des Berufungsgerichts geeignete Beurteilungsgrundlage, hindert aber entgegen der von der Klägerin wohl gehegten Befürchtung (Beschwerdebegründung S. 16 Abs. 1) die Schiedsstelle nicht, für die Durchführung und Beurteilung des externen Vergleichs auch andere Kriterien zu berücksichtigen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf den von der Schiedsstelle noch durchzuführenden externen Vergleich sind nicht von der Schiedsstelle zu beachtende gerichtliche Aufhebungsgründe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 5 C 25.01 - BVerwGE 116, 78 <86>), sondern sollen nach der Aufhebung der alten Schiedsstellenentscheidung als eine Grundlage für den von der Schiedsstelle vor der neuen Schiedsstellenentscheidung durchzuführenden externen Vergleich dienen. Gerichtlicher Aufhebungsgrund für die alte Schiedsstellenentscheidung war allein, dass die Schiedsstelle keinen externen Vergleich vorgenommen hatte (UA S. 22 Abs. 2 a.E.). Die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Gutachtens als tauglicher Entscheidungsgrundlage sind selbst nicht Aufhebungsgrund und binden die Schiedsstelle in Bezug auf die abschließende Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sowie die genaue Festlegung der Entgelte für vergleichbare Leistungen gerade nicht (s. UA S. 23).

19 2. Die von der Klägerin unter II.2.5. aufgeworfene Frage, „ob die ‚Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen’ im Sinne des Senatsurteils vom 01.12.1998 alle zwischen den Trägern der Vergleichseinrichtungen und den Sozialhilfeträgern vereinbarte Entgelte zu berücksichtigen sind oder ob einzelne Entgelte schematisch unberücksichtigt bleiben dürfen“, stellt sich zunächst im Streitfall nicht in der offenen Fassung, ob „einzelne“ Entgelte von Vergleichseinrichtungen unberücksichtigt bleiben dürfen. Denn das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Sachverständige bei der Feststellung der Bandbreite jeweils das höchste und das niedrigste ermittelte Entgelt nicht berücksichtigt habe. Deshalb bezog sich seine Wertung, das sei sachgerecht, nur auf die Nichtberücksichtigung dieser vom Berufungsgericht als „Ausreißer“ bezeichneten Werte. Zudem ist, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, nicht zu beanstanden, wenn für die Ermittlung des marktgerechten Preises für die von der Klägerin angebotenen und erbrachten Leistungen bei der Ermittlung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen vereinzelt aufgetretene starke Abweichungen in der Höhe des Entgelts, sei es nach oben oder unten, nicht berücksichtigt werden.

20 Die in der Beschwerdebegründung unter III.1. und 2. aufgeworfenen Fragen,
„ob der äußere Vergleich prospektiv kalkulierter Pflegesätze nach den Senatsurteilen vom 01.12.1998 in einem Bundesland, in dem die Sozialhilfeträger einheitliche Pflegesätze mit Einrichtungsträgern vereinbaren, auch wenn sie teilweise unterschiedliche Leistungen erbringen, aufgrund dieser einheitlichen Pflegesätze durchzuführen ist“,
und
„ob eine Angemessenheitskontrolle prospektiv kalkulierter Pflegesätze in einem Bundesland, in dem mit Einrichtungen einheitliche Pflegesätze vereinbart werden, auch wenn sie teilweise unterschiedliche Leistungen erbringen, so zu erfolgen hat, dass die Leistungen in der Einrichtung differenziert abgebildet werden und für sie Vorbilder in anderen Einrichtungen gesucht werden, um dann die Angemessenheit eines prospektiv kalkulierten Entgeltes durch Teilvergleiche zu kontrollieren“,
bedürfen ungeachtet der insofern jedenfalls bereits seit 1999 geänderten Rechtslage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn auch das Berufungsgericht hat beim Entgeltvergleich zwischen der Einrichtung der Klägerin und anderen Einrichtungen einheitliche Pflegesätze gegenübergestellt, diese allerdings abhängig von Bewohnerstruktur und entsprechender Leistungsstruktur der jeweiligen Einrichtung bemessen. Das war angesichts des Umstandes erforderlich, dass es, wie die Klägerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung (S. 24 Abs. 3) ausführt, „eigentlich so gut wie keine BSHG-Einrichtung (gibt), die eine völlig einheitliche Bewohnerstruktur mit völlig einheitlichen Leistungen zu betreuen hat“.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.