Beschluss vom 06.06.2006 -
BVerwG 6 B 24.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060606B6B24.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2006 - 6 B 24.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060606B6B24.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 24.06

  • Bayerischer VGH München - 02.02.2006 - AZ: VGH 15 BV 04.2034

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Büge
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 204,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.