Beschluss vom 06.05.2013 -
BVerwG 6 PB 5.13ECLI:DE:BVerwG:2013:060513B6PB5.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2013 - 6 PB 5.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060513B6PB5.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 5.13

  • VG Hamburg - 01.03.2012 - AZ: VG 25 FL 24/11
  • Hamburgisches OVG - 28.01.2013 - AZ: OVG 8 Bf 96/12.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem sonstigen Landespersonalvertretungsrecht - vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Der Antragsteller will geklärt wissen, „ob sämtliche Besetzungsentscheidungen für neu gebildete Stellen nach durchgeführter Fusion mitbestimmungspflichtig sind“. Damit zielt er auf sein Begehren ab, bei der Besetzung aller Strukturstellen am Standort Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord mitzubestimmen. Dabei sind unter Strukturstellen nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts diejenigen Stellen zu verstehen, die nach der Durchführung der Geschäftsprozessoptimierung erhalten bleiben (BA S. 6). Die aufgeworfene Frage ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

3 Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 19.10 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 8 Rn. 9 m.w.N.). Dessen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats sind daher Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

4 Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

5 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist das Vorliegen einer Maßnahme ausnahmslos Voraussetzung für das Eingreifen der Mitbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die Handlung der Dienststelle personellen, sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Charakter aufweist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12).

6 Gegenstand des streitigen Mitbestimmungsbegehrens sind Besetzungsentscheidungen der Beteiligten. Es geht um die Besetzung von Stellen mit einzelnen Beschäftigten. Ob eine personelle Einzelmaßnahme vorliegt, welche die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH auslöst, ist daher davon abhängig, ob die „Stellenbesetzung“ für den betroffenen Beschäftigten mit einer Veränderung seines Rechtsstandes verbunden ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn in der Dienststelle im Zuge einer Organisationsreform die Stellen neu bewertet wurden und dadurch eine neue Stellenstruktur entstanden ist. Nimmt der Beschäftigte bei gleichbleibendem Status einen im Wesentlichen unveränderten Aufgabenbereich wahr, so handelt es sich bei der „Stellenbesetzung“ lediglich um die förmliche Bestätigung des bisherigen Zustandes ohne Maßnahmecharakter. Dies hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung zur Stellenbewertung im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord zum Ausdruck gebracht (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 14).

7 Die Senatsrechtsprechung zur eingruppierungsneutralen Umsetzung gebietet keine abweichende Beurteilung. Seinen in der Beschwerde zitierten Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - (BVerwGE 110, 151 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 100) hat der Senat im Beschluss vom 8. November 2011 - BVerwG 6 P 23.10 - (BVerwGE 141, 134 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 38) fortentwickelt. Danach unterliegt es der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist und die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe beabsichtigt; dies gilt auch, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war. Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet allerdings nicht schon dann statt, wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des Aufgabenkreises muss vielmehr wesentlich sein. Nur in diesem Fall kann im Verhalten der Dienststelle eine Maßnahme erblickt werden (vgl. Beschluss vom 8. November 2011 a.a.O. Rn. 21 f.).

8 Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, die Bildung von Überhanglisten erschöpfe sich in der Vorbereitung von Maßnahmen, tragen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht hinreichend Rechnung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Namentlich fehlen Ausführungen dazu, weshalb der Antragsteller gehindert sein soll, bei mitbestimmungspflichtigen Auswahlentscheidungen der Beteiligten die Nichteinbeziehung von Beschäftigten aus der Überhangliste zu beanstanden.