Beschluss vom 06.05.2002 -
BVerwG 9 VR 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B9VR2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 - 9 VR 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B9VR2.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und K i p p
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. Juli 2001 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 112,92 € (entspricht 10 000 DM) festgesetzt.

1. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 10. Juli 2001 für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 101 (Marienfelder Allee) zwischen der Landesgrenze Berlin/Brandenburg und dem Niedersdorfer Weg in Berlin-Marienfelde. Sie sind Eigentümer eines ca. 50 m östlich dieser Ausbaustrecke gelegenen, mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks. Mit ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei planerisch nicht gerechtfertigt, jedenfalls leide die Planung an Abwägungsmängeln. Da das Vorhaben nicht eilbedürftig sei, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die bei ihnen auftretende Benachteiligung bei sofortigem Beginn der Ausbaumaßnahmen geboten.
2. Der Antrag ist unzulässig, weil den Antragstellern das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über die von ihnen begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage fehlt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 erklärt, es sei nicht beabsichtigt, vor einer Entscheidung des erkennenden Senats im Klageverfahren Maßnahmen einzuleiten, die dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zuwiderlaufen könnten. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 hat er auf Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass damit die Zusage ausgesprochen worden sei, vom Planfeststellungsbeschluss vor der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht in einer Weise Gebrauch zu machen, die vollendete Tatsachen zu Lasten der Antragsteller schaffen könnte. Bei dieser Sachlage besteht zurzeit in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren kein Entscheidungsbedarf. Dass der Antragsgegner von einer förmlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgesehen hat, weil er befürchtet, dadurch auch an vorbereitenden Maßnahmen wie der Ausführungsplanung gehindert zu sein, ändert hieran nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Interessen der Antragsteller durch derartige, den Beginn der Ausbaumaßnahmen nur vorbereitende Handlungen nachteilig berührt wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.