Beschluss vom 06.05.2002 -
BVerwG 8 B 36.02ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B8B36.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.05.2002 - 8 B 36.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:060502B8B36.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 36.02

  • VG Cottbus - 07.11.2001 - AZ: VG 1 K 1861/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € (entspricht 100 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erhoben worden, und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. Das ist hier nicht geschehen. Das noch mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 8. Januar 2002 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete damit am 8. Februar 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beigeladene keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt.
Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ihrer Behauptung, sie sei davon ausgegangen, dass die Frist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginne, zu dem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Urteilsausfertigung erhalten habe, steht entgegen, dass dieser sie mit Schreiben vom 24. Januar 2002 nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsmittelfrist am 8. Februar 2002 ende. Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 8. Januar 2002, hatte er sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Fristen und Hinweise auf Seite 16 des Urteils - Rechtsmittelbelehrung - zwingend zu beachten seien. Vor diesem Hintergrund ist eine schuldlose Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 71 Abs. 3 GKG.