Beschluss vom 06.04.2011 -
BVerwG 3 PKH 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060411B3PKH2.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.04.2011 - 3 PKH 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060411B3PKH2.11.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 2.11
- VG Berlin - 09.11.2010 - AZ: VG 11 K 1000/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Kley wird abgelehnt.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19. März 2011 hat keinen Erfolg.
2 Das Gesuch bezieht sich auf das mit Beschluss des Senats vom 15. März 2011 abschlägig beschiedene Prozesskostenhilfebegehren, was insbesondere die Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einer „Beschwerde“ gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe verdeutlicht.
3 Der Senat kann ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entscheiden, weil diese zur weiteren Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 u.a. - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 2 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 u.a. - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 2 und vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 5). Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung bereits unzulässig ist, wenn sie nach Abschluss eines Verfahrens etwa im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolgt (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 u.a. - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 3 m.w.N.). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Der Kläger hat keinen Grund geltend gemacht, der objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen (Beschluss vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 58.09 - juris Rn. 2 m.w.N.).
4 Der Kläger beanstandet ganz allgemein die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch den Senat. Rechtsfehler einer gerichtlichen Entscheidung - selbst wenn sie vorliegen sollten - lassen jedoch grundsätzlich nicht den Schluss auf die Parteilichkeit eines Richters zu. Anderes kommt nur in Betracht, wenn Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer unsachlichen Entscheidung des Richters oder auf Willkür beruhen, also insbesondere unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273 <278 f.> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 6, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 u.a. - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 6). Der Kläger behauptet zwar, die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags sei willkürlich gewesen. Er führt zur Begründung aber nur den angeblichen Verstoß der Entscheidung gegen allgemeine Prinzipien wie das der Verhältnismäßigkeit oder der Rechtsstaatlichkeit oder gegen die Menschenrechte an. Er verkennt dabei, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache - hier die Nichtzulassungsbeschwerde - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was vom Gericht anhand des Vortrags des Antragstellers zu prüfen ist. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hält sich ersichtlich in diesem Rahmen; Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder eine Verletzung der vom Kläger angeführten Prinzipien sind nicht erkennbar.
5 Da der Kläger keine zusätzlichen Umstände vorträgt, aus denen sich nunmehr ergäbe, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte, scheidet auch die begehrte Korrektur des Prozesskostenhilfebeschlusses aus.