Beschluss vom 06.04.2005 -
BVerwG 10 B 24.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060405B10B24.04.0

Beschluss

BVerwG 10 B 24.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.06.2004 - AZ: OVG 12 A 10507/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 286,60 € festgesetzt.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob durch die Satzungsregelung der Beschwerdeführerin, nach der auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung auf dem Grundstück entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung tatsächlich bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, tatsächlich wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden mit der Folge, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mit den Grenzen, die Art. 3 Abs. 1 GG der Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers bei der Abfassung abwasserrechtlicher Beitrags- und Gebührensatzungen zieht, bereits ausführlich befasst. Namentlich ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen insoweit Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede typisierend gleich behandelt werden dürfen. Dem Satzungsgeber ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gestattet, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 47.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 14; Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54). Allerdings muss die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stehen und die Zahl der Ausnahmen gering sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36 m.w.N.).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ausdrücklich seiner Überprüfung der Gebührensatzung der Beklagten zugrunde gelegt. Dass sie anlässlich des Streitfalls ergänzungsbedürftig wären, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Anwendung dieser Grundsätze auf die konkrete Satzungsbestimmung als fehlerhaft zu rügen. Ob das Oberverwaltungsgericht die aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Maßstäbe dabei zutreffend praktiziert hat, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die der Sache keine grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118 - 124.78 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 S. 47). Das gilt namentlich auch für die von der Beklagten angegriffene Zuordnung der in der städtischen Satzung mit einer Einheitsgebühr belegten Fallgruppen (Grundstücke mit Anschluss an das öffentliche Schmutzwassernetz einerseits, Grundstücke mit Hauskläranlage und vollständiger Versickerung andererseits) zu verschiedenen Sachbereichen. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass eine sachgerechte Bestimmung der Sachbereiche maßgeblich von den jeweiligen tatsächlichen Umständen abhängt und sich damit einer grundsätzlichen Klärung entzieht.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen, der zur Behandlung in eine gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verbracht wird, um Abwasser oder Abfall handelt.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, Fäkalschlamm sei Abfall und kein Abwasser (S. 13 des Urteilsabdrucks). Wie sich vor allem aus seinen nachfolgenden Ausführungen ergibt, hat es aber entscheidungstragend für die Zuordnung des Entsorgungsvorgangs zu ein und demselben oder zu verschiedenen Sachbereichen nicht auf diese rechtliche Qualifikation, sondern auf die spezifische, von der Schmutzwasserbehandlung abweichende Inanspruchnahme der gemeindlichen Kläranlage zur Behandlung von Fäkalschlamm abgestellt. Die erwähnte rechtliche Zuordnung ist daher nicht klärungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.