Beschluss vom 06.03.2014 -
BVerwG 9 B 66.13ECLI:DE:BVerwG:2014:060314B9B66.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 B 66.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:060314B9B66.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 66.13

  • OVG Bautzen - 30.08.2013 - AZ: OVG 5 A 357/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 512,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob die nur mittels aufwendiger und schwieriger Ermittlungen mögliche generelle Bestimmbarkeit des für die Berechnung des Beitrages erforderlichen Nutzungsmaßes das verfassungsrechtlich zu beachtende Bestimmtheitsgebot hinreichend beachtet“,

2 rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt ist, wenn es wegen der Unbestimmtheit der abgaberechtlichen Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 S. 9 f. und vom 10. April 2000 - BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 10). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben könnte, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren fortzuentwickeln. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die für die Berechnung des Beitrags maßgebliche Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse aus der maximalen Höhe der Gebäude abzuleiten sei, die wiederum unter Ansatz der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Grund- und Geschossflächenzahl sowie weiterer baurechtlicher Regelungen etwa über Abstandsflächen und die Notwendigkeit einer gesicherten Erschließung ermittelt werden könne. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Nutzungsmaß auf diese Weise bestimmbar sei. Allein der Umstand, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse angesichts der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen schwierig zu ermitteln und folglich ein wenig praktikabler Maßstab vorgegeben ist, führt nach den obigen Darlegungen nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Dem Bestimmtheitsgebot kann keine Pflicht entnommen werden, die Beitragsbemessung so auszugestalten, dass der Beitrag möglichst einfach zu ermitteln ist. Insbesondere ist es Sache des Satzungsgebers zu entscheiden, ob die Beitragsbemessung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert oder so erfolgen soll, dass der jeweilige Vorteil möglichst genau abgebildet wird (vgl. Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61.75 u.a. - BVerwGE 57, 240 <246> zur Pauschalierungsbefugnis; stRspr). Unter dem Aspekt der Vorteilsgerechtigkeit erhebt die Beschwerde keine Zulassungsrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbemessung.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.