Beschluss vom 06.03.2013 -
BVerwG 8 B 80.12ECLI:DE:BVerwG:2013:060313B8B80.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2013 - 8 B 80.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060313B8B80.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.12

  • VG Gera - 20.06.2012 - AZ: VG 2 K 392/10 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Juni 2012 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete - entscheidungserhebliche und rechtsgrundsätzliche - Frage geklärt werden, ob das Vermögensamt zur Entscheidung über die Höhe des nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG herauszugebenden Erlöses und eines nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG im Gegenzug zu zahlenden Ablösebetrages auch dann verpflichtet ist, wenn über die Höhe des herauszugebenden Erlöses zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Streit besteht, oder ob das Vermögensamt sich in derartigen Fällen auf eine Entscheidung dem Grunde nach zu beschränken und die Beteiligten im Übrigen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Diese Frage ist klärungsbedürftig, nachdem sie vom Verwaltungsgericht im ersteren Sinne, von anderen Gerichten, namentlich vom Bundesgerichtshof - wenngleich nicht unmittelbar zu § 6 Abs. 6a VermG (vgl. Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - BGHZ 142, 221; Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - BGHZ 151, 24) - hingegen im letzteren Sinne beantwortet wird.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, 3 und 4, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.