Beschluss vom 06.03.2008 -
BVerwG 2 WD 2.07ECLI:DE:BVerwG:2008:060308B2WD2.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2008 - 2 WD 2.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060308B2WD2.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 2.07

  • Truppendienstgericht Süd 4. Kammer - 09.10.2006 - AZ: S 2 VL 15/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 6. März 2008 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 9. Oktober 2006 wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig aus dem Dienstverhältnis entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag gewährt.

2 Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 16. November 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 3. März 2008 wieder zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.