Beschluss vom 06.03.2008 -
BVerwG 10 B 25.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060308B10B25.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2008 - 10 B 25.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060308B10B25.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 25.08

  • Niedersächsisches OVG - 11.12.2007 - AZ: OVG 11 LB 33/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2007 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. Februar 2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.