Beschluss vom 06.03.2007 -
BVerwG 1 B 111.06ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B1B111.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 1 B 111.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B1B111.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 111.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.05.2006 - AZ: OVG 9 A 3812/05.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 1 B 110.06 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.