Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 8 B 137.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B8B137.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 8 B 137.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B8B137.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 137.02

  • VG Dessau - 12.03.2002 - AZ: VG 3 A 392/99 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Verwaltungsgerichts Dessau vom 12. März 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 240 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht sinngemäß eine solche Rechtsfrage entnehmen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde lediglich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
2. Auch ein Verfahrensfehler wird nicht schlüssig dargetan. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn nach der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht die Tatsachen, hinsichtlich derer eine Aufklärungsrüge erhoben wird, entscheidungserheblich sind. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 10 des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, warum es auf die Frage, ob die Klägerin seinerzeit rechtmäßig die Stellung einer Kommanditistin erlangt hatte, nicht ankomme. Es musste deswegen auch den angebotenen Beweisen (Beiziehung der Registerakten) nicht nachgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG und den vom Beklagten im Schriftsatz vom 22. April 2002 gemachten Angaben zum Bodenrichtwert der streitigen Grundstücke zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Diesen Angaben sind die übrigen Beteiligten nicht entgegengetreten.